Die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen unterliegt besonderen Anforderungen.

Der Absender ist für sein Transportgut verantwortlich (d. h. Regresspflicht für den Absender bei Schäden/Kosten durch nicht ordnungsgemäß verpackte Proben).

Bei Verpackung laut Gefahrgut-Verordnung kann kein Schaden entstehen!

Sie finden Details zu:

Die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen (Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten) sowie von klinischen Abfällen und diagnostischen Proben regelt die Gefahrgutverordnung in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die detaillierten Vorschriften zur Klassifizierung der Stoffe und zur Verpackung finden sich im ADR.

Beim Versand von Proben als “freigestellte veterinärmedizinische Probe” oder als “Biologischer Stoff, Kategorie B” (“UN 3373”) sind die in den beiden folgenden Kapiteln dargestellten Verpackungsvorschriften einzuhalten. Die Sendungen sind entsprechend zu kennzeichnen.

Bei Proben der Kategorie B hat die Kennzeichnung als “Biologischer Stoff, Kategorie B” und “UN 3373” zu erfolgen; die Angabe “UN 3373” muss sich in einer mind. 5 cm x 5 cm großen Raute befinden. Der Rand der Raute muss mind. 2 mm breit sein und die Schrifthöhe beider Angaben muss mind. 6 mm betragen.

Eine freigestellte veterinärmedizinische Probe ist eine Patientenprobe, bei der nur eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthält (z.B. Blut und Blutbestandteile).

Die Klassifizierung hat nach fachlicher Beurteilung auf der Grundlage der Anamnese, der Symptome, der individuellen Gegebenheiten des Patienten und der lokalen endemischen Bedingungen zu erfolgen.

In Zweifelsfällen empfiehlt sich der Versand als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B.

Bei anderen Stoffen führen Freistellungen dazu, dass die Vorschriften des ADR nicht angewendet werden müssen (sofern die Stoffe nicht Kriterien aufweisen, die eine Aufnahme in eine andere Gefahrgutklasse nach sich ziehen). Dies gilt z.B. für:

  • getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine absorbierende Fläche gewonnen wurde,
  • Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet (einschließlich Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen,
  • Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden, dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen.

Wegen des hohen Sicherheitsstandards (z.B. Dichte) ist aber auch bei solchen Proben die Verwendung der im Folgenden beschriebenen Verpackungen empfehlenswert.

Wie muss verpackt werden?

Für diagnostische Proben der UN-Nummer 3373 gilt Verpackungsanweisung P 650 (Straßentransport) bzw. PI 650 (Lufttransport).

Die wichtigsten Anforderungen an die Verpackung sind demnach:

  • Genügend widerstandsfähig, dass Stöße/Belastungen (Vibrationen/Temperatur-/ Feuchtigkeits-/Druckänderungen) bei einer normalen Beförderung zu keiner Beschädigung/keinem Austritt des Inhalts führen können.
  • Es ist ein Probengefäß und zusätzlich ein Versandgefäß (Schutzhülle) sowie eine Außenverpackung erforderlich, wobei entweder die Sekundär- oder die Außenverpackung starr sein muss. Bei Lufttransport ist immer eine starre Außenverpackung erforderlich. (Zu den Anforderungen von Post/DHL siehe dort).
  • Die Außenverpackung muss auf einer Oberfläche eine Abmessung von mind. 100 mm x 100 mm aufweisen
  • Das Versandstück muss einer Fallprüfung aus mind. 1,2 m Höhe genügen.

Auch für freigestellte veterinärmedizinische Proben wird eine dreiteilige Verpackung (Probengefäß, Versandgefäß, Außenverpackung) benötigt. Von der Außenverpackung wird ausreichende Festigkeit gefordert.

Verpackung im Einzelnen

Flüssige Stoffe

  • Das Probengefäß muss dicht sein und eine maximale Füllmenge von 1000 ml aufweisen.
  • Das Versandgefäß (Umverpackung) muss ebenfalls dicht sein und ein absorbierendes Material enthalten, welches bei flüssigen Proben in der Lage ist, die gesamte Probenmenge zu absorbieren. Werden mehrere Probengefäße zusammen in ein Versandgefäß eingesetzt, müssen die Probengefäße so voneinander getrennt werden, dass sie sich nicht berühren.
  • Außenverpackung: max. 4 l

Feste Stoffe

  • Probengefäß: staubdicht
  • Versandgefäß: staubdicht, bei Verpackung mehrerer fester Stoffe in einem Versandgefäß direkte Berührung verhindern
  • Die Außenverpackung darf max. 4 kgenthalten. Diese Beschränkung gilt nicht bei Versand ganzer Körperteile, Organe oder ganzer Körper.

Für den Versand freigestellter veterinärmedizinischer Proben werden immer wasserdichte Proben- und Versandgefäße sowie im Fall flüssiger Proben auch absorbierende Materialien gefordert.

Transport gekühlter oder gefrorener Proben

Für bestimmte Untersuchungen ist es erforderlich, dass die Proben nach der Entnahme gekühlt oder gefroren werden und die Kühlkette bis zum Eintreffen im Labor aufrechterhalten wird.

Hinweise auf eine notwendige Probenkühlung:

  • Auf den Untersuchungsaufträgen sind Proben, die zu kühlen sind, mit „!“ hinter dem Namen der Leistung gekennzeichnet. Alternativ kann ein entsprechender Hinweis im Ergänzungstext stehen. Wenn Gefrieren erforderlich ist, wird dies explizit angegeben. Findet sich der Kühlhinweis bei Leistungen, die die Einsendung mehrerer Materialien erfordern, ist oft nur eines von ihnen zu kühlen. In diesem Fall findet sich zusätzlich ein “!” hinter dem Material, das gekühlt werden muss. Wenn alle einzusendenden Materialien gekühlt werden müssen, befindet sich die Kennzeichnung mit “!” nur hinter dem Namen der Leistung.
  • Im Kompendium und auf der Webseite wird bei den einzelnen Leistungen immer in Textform auf die Notwendigkeit zur Kühlung/zum Gefrieren hingewiesen.

Die Proben werden weder beim Post-, noch beim Kurierversand unterwegs gekühlt. Versenden Sie daher zu kühlende/gefrorene Proben mit einem (Tief-)Kühlakku und bei Bedarf auch zusätzlich in einer Styroporbox.

Es ist zu beachten, dass nicht nur die (Tief-)Kühlakkus, sondern auch die Proben vor dem Transport entsprechend vortemperiert werden müssen, da die Kühl-/Gefrierleistung von Akku und Box alleine nicht ausreicht, um Proben adäquat herunterzukühlen oder einzufrieren.

Eine Spezialbox können Sie bei Laboklin erwerben; sie besteht aus einer Styroporbox und einem speziellen Probenkühl-/-gefrierakku, mit dem 2 Probenröhrchen rundherum gekühlt werden können. Diese Box wird mit dem Kauf für Ihre Praxis/Klinik personalisiert und wird Ihnen jeweils nach Probeneingang kostenfrei zurückgesandt, ebenso wie Kühlakkus, sofern diese ausreichend gekennzeichnet sind (Umlaufzeit ca. 10 Werktage).

Soll der Probenversand per Post oder DHL erfolgen, ist die zulässige Versandart zu beachten.

  • Freigestellte veterinärmedizinische Proben dürfen in der Versandart Brief und dann auch in einer Versandhülle als Außenverpackung geschickt werden.
  • Sendungen mit Probenmaterial der Kategorie B (UN 3373) sind in der Versandart Brief oder per DHL express zulässig. Der Sendung sind beim Postversand von UN 3373 schriftliche Angaben zum Inhalt beizufügen. Die Verpackung muss dann starr und kistenförmig sein und neben der o.g. Kennzeichnung der Kategorie („Biologischer Stoff, Kategorie B“ und „UN 3373“) auch eine Angabe zur Bauartprüfung der Verpackung aufweisen. Ferner ist die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben.

Weitere Informationen über „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ finden sich bei Post und DHL.

Es ist auf ausreichende Frankierung zu achten!
Nicht ausreichend frankierte Sendungen werden gesondert an das Labor geliefert und bedingen Zeitverlust und Nachporto, das der Praxis in Rechnung gestellt werden muss.

Bei Einsendungen aus einem Nicht-EU-Land bitte vorab bei Laboklin anfragen.

Bitte Kanülen nicht in den Röhrchen lassen!

Röhrchen bitte nicht zukleben! Verschlüsse halten, wenn Versandgefäß / Schutzhülle verwendet wird.