Die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen (Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten) sowie von klinischen Abfällen und diagnostischen Proben regelt die Gefahrgutverordnung in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die detaillierten Vorschriften zur Klassifizierung der Stoffe und zur Verpackung finden sich im ADR.
Beim Versand von Proben als „freigestellte veterinärmedizinische Probe“ oder als „Biologischer Stoff, Kategorie B“ („UN 3373“) sind die in den beiden folgenden Kapiteln dargestellten Verpackungsvorschriften einzuhalten. Die Sendungen sind entsprechend zu kennzeichnen.
Bei Proben der Kategorie B hat die Kennzeichnung als „Biologischer Stoff, Kategorie B“ und „UN 3373“ zu erfolgen; die Angabe „UN 3373“ muss sich in einer mind. 5 cm x 5 cm großen Raute befinden. Der Rand der Raute muss mind. 2 mm breit sein und die Schrifthöhe beider Angaben muss mind. 6 mm betragen.
Eine freigestellte veterinärmedizinische Probe ist eine Patientenprobe, bei der nur eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthält (z.B. Blut und Blutbestandteile).
Die Klassifizierung hat nach fachlicher Beurteilung auf der Grundlage der Anamnese, der Symptome, der individuellen Gegebenheiten des Patienten und der lokalen endemischen Bedingungen zu erfolgen.
In Zweifelsfällen empfiehlt sich der Versand als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B.
Bei anderen Stoffen führen Freistellungen dazu, dass die Vorschriften des ADR nicht angewendet werden müssen (sofern die Stoffe nicht Kriterien aufweisen, die eine Aufnahme in eine andere Gefahrgutklasse nach sich ziehen). Dies gilt z.B. für:
- getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine absorbierende Fläche gewonnen wurde,
- Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet (einschließlich Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen,
- Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden, dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen.
Wegen des hohen Sicherheitsstandards (z.B. Dichte) ist aber auch bei solchen Proben die Verwendung der im Folgenden beschriebenen Verpackungen empfehlenswert.